Krankenkasse zur Vergütung der Leistungen der effektiv behandelnden Ärzte verpflichtet gewesen wären, gefolgt, läge der vermögenswerte Vorteil des Beschuldigten darin, dass er durch die Verwendung der falschen ZSR- Nummer Leistungen vergüten liess, die die Krankenkassen bei Offenlegung des effektiven Leistungserbringers erst später (nach Überprüfung des effektiven Leistungserbringers) erbracht hätten. Entsprechendes legte er in seinem Schreiben vom 25. Januar 2018, in welchem er ausführte, dass drei Monate verstreichen würden, bis ein Arzt nach Erteilung der Berufsausübungsbewilligung unter eigener ZSR- Nummer abrechnen könne, selber offen (Ordner 4.2 act. 19 f.).