Soweit der Beschuldigte seine Vorteilsabsicht weiter bestreitet, indem er vorbringt, die Vergütung habe den behandelnden Ärzten auch ohne ZSR- Nummer zugestanden, ist dem entgegen zu halten, dass die Krankenkassen Vergütungen für vermeintlich von AJ. erbrachte Leistungen ausbezahlten. Da diese aber gar keine Leistungen erbracht hatte, waren die Vergütungen nicht geschuldet. Dadurch haben sich die Krankenkassen am Vermögen geschädigt und wurde der Beschuldigte unrechtmässig bereichert. Würde der Argumentation des Beschuldigten, wonach die - 26 -