In Bezug auf die bestrittene Bereicherungsabsicht kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er davon ausging, dass es der Versicherung nicht darauf ankomme, wessen ZSR-Nummer auf der Rechnung erscheine. Die ZSR-Nummer ist zwar nicht gesetzlich vorgesehen oder geregelt. Das KVG schreibt jedoch vor, dass nur Leistungserbringer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen (Art. 35 Abs. 1 KVG). Die Krankenversicherer sind deshalb verpflichtet zu überprüfen, ob die Leistungserbringer in diesem Sinne zugelassen sind. Da das KVG jedoch - 25 -