Das musste dem Beschuldigten, der hunderte solcher Rechnungen versenden liess, bewusst sein. Wäre es zu Rückfragen gekommen, wären diese sodann an die Praxis des Beschuldigten gerichtet worden, wo man die nötige Erklärung hätte liefern können, damit kein weiterer Verdacht geschöpft worden wäre. Von Seiten der Patienten drohte daher keine Gefahr, was dem Beschuldigten bewusst war. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten vorsätzlich gehandelt. Wie die Bemerkung betreffend AJ. als Leistungserbringerin effektiv auf die Rechnungen gelangte, kann unter diesen Umständen entgegen seinem weiteren Vorbringen offen bleiben.