Entsprechendes wäre für die Erfüllung des Tatbestands im Übrigen auch nicht relevant. Schliesslich kann der Beschuldigte entgegen seinem Vorbringen auch aus dem Umstand, dass die Patienten Rechnungskopien erhielten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Offensichtlich kümmerten sich die Patienten nicht darum, wer auf den für Laien unübersichtlichen Leistungsabrechnungen als Leistungserbringer fungierte. Das musste dem Beschuldigten, der hunderte solcher Rechnungen versenden liess, bewusst sein.