Daraus erhellt, dass die Verwendung von fremden ZSR-Nummern für die Abrechnung von Leistungen, die von neu eingetretenen Ärzten erbracht worden waren, System hatte und sowohl im Bewusstsein als auch im Willen des Beschuldigten geschah. Darüber hinaus musste der Beschuldigte bei der konsequenten Durchsicht der Rechnungen, die er gemäss seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 im Sinne einer Rechnungskontrolle vorgenommen haben will (Ordner 4.1 act. 219 f. Frage 28), nicht nur wahrgenommen haben, dass als Leistungserbringerin AJ.