an eine relevante Patientenmenge behandelt hätten, seien die Leistungen entweder auf eine freie ZSR-Nummer als Mandantschaft oder auf eine bestehende aktive ZSR-Nummer eines anderen Arztes abgerechnet worden. Das sei sowohl bei Dr. AL. als auch bei anderen, beispielsweise bei Dr. AM. über Dr. AN. und bei Dr. AO. über Dr. AH. und Dr. AP., so gehandhabt worden (Ordner 4.2 act. 19 ff.). Daraus erhellt, dass die Verwendung von fremden ZSR-Nummern für die Abrechnung von Leistungen, die von neu eingetretenen Ärzten erbracht worden waren, System hatte und sowohl im Bewusstsein als auch im Willen des Beschuldigten geschah.