9.2.2. Soweit der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln bestreitet, ist ihm sein Schreiben vom 25. Januar 2018 in Erinnerung zu rufen, in welchem er seine Aussagen vom 24. Januar 2018 ergänzte. Darin führte er selber aus, die tatsächliche Möglichkeit, Leistungen mit der Krankenkasse unter eigener ZSR-Nummer abzurechnen, sei ein langwieriger bürokratischer Prozess gewesen, der damals bis zu drei Monaten gedauert habe. Sein Nachfolger, Dr. AL., habe von Anfang an ein volles Haus gehabt. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, mit seinem Eintritt zuzuwarten. Der Mandant (Frau D.) sei nur derjenige, auf den die Abrechnung letztendlich ausgezahlt werde.