Eine entsprechende Überprüfung wäre ihr mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zumutbar gewesen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er selber Rechnungen erstellt bzw. erstellen lassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass ihm in der Anklage nicht das Erstellen(lassen), sondern das Verwenden(lassen) einer im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälschten Urkunde vorgeworfen wird. Indem er die gefälschten Rechnungen als Geschäftsführer der Ärztezentrum N. AG bei den Krankenkassen einreichte resp. einreichen liess, hat er sie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verwendet. Auf sein Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.