unter Verwendung ihrer ZSR-Nummer und ihrer EAN- resp. GLN-Nummer als Leistungserbringerin aufgeführt wurde und der einzelne Versicherer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf vertrauen darf, dass der über eine ZSR-Nummer verfügende Rechnungssteller die Voraussetzungen der Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt (BGE 135 V 237 E. 2), bestand aus Sicht der Krankenkasse kein Anlass, zu überprüfen, auf wen die auf den Rechnungen weiter unten unter «EAN-Liste» ebenfalls angegebene, für ihre Leistungspflicht aber nicht relevante GLN-Nummer lautete.