Angaben des Beschuldigten erbracht haben soll, möglicherweise überprüfbar gewesen sein soll, vermag daran entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass die GLN-Nummer im Medizinalpersonenregister als eindeutiger Personenidentifikator verwendet wird. Da auf den Rechnungen AJ. unter Verwendung ihrer ZSR-Nummer und ihrer EAN- resp.