Die an die Krankenkassen gerichteten unwahren Rechnungen für ärztliche Leistungen sind als qualifizierte schriftliche Lügen zu qualifizieren, da Ärzte zu den Krankenkassen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen und den Krankenkassen wegen der grossen Zahl der zu behandelnden Fälle eine Überprüfung der Rechnungen nicht möglich und nicht zuzumuten ist (BGE 138 IV 130 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 103 IV 178 E. IV). Bei den Rechnungen handelt es sich damit um Falschbeurkundungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.