9.2. 9.2.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Auf den aktenkundigen Rechnungen fingiert als Leistungserbringerin AJ.. Einerseits wurde sie im Kopf der Rechnungen explizit als Leistungserbringerin unter Angabe ihrer EAN- und ZSR-Nummer aufgeführt. Andererseits befindet sich am Ende des Kopfs unter der Rubrik «Bemerkung» der Vermerk «Die Leistung wurde durch Frau Dr. AJ. erbracht.» (Ordner 1.3.1 act. 3 ff.; Ordner 1.3.2 act. 2 ff.). Gemäss Mail von AJ. vom 6. November 2014 an AK., Leiterin Fachbereich Bewilligungen, Departement