Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Rechnungen erstellt resp. erstellen lassen zu haben. Weiter stellt er eine Täuschung über die jeweils behandelnden Ärzte in Abrede. In subjektiver Hinsicht bestreitet er ein vorsätzliches Handeln, eine Täuschungsabsicht sowie die Vorteilsabsicht (Berufungsbegründung N. 46 ff. S. 16 ff.).