In Bezug auf 174 der 662 in Anklageziffer 4.3 genannten Rechnungen hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, da die fraglichen Rechnungen nicht aktenkundig sind (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.3.2. S. 24.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch (Anschlussberufungsbegründung S. 2 f.).