9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.3. in 488 Fällen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er als Geschäftsführer der Ärztezentrum N. AG seine Angestellten Leistungsabrechnungen einreichen liess oder selbst einreichte, auf denen AJ. unter Angabe ihrer ZSR-Nummer als Leistungserbringerin aufgeführt war, obwohl AJ. ihr Arbeitsverhältnis mit der Ärztezentrum N. AG im Zeitpunkt der verrechneten Leistungen bereits - 22 - beendet gehabt hatte und folglich nicht Leistungserbringerin sein konnte (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.3. S. 24 ff.).