63 Frage 9). Die durch die eigenhändige Unterzeichnung mit einer Fantasieunterschrift erzielte Zeitersparnis war damit durchaus umsatz- und einkommensrelevant. Entsprechend handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.