Es ist evident, dass es diese Vorgehensweise dem Beschuldigten ermöglichte, täglich eine Vielzahl solcher Berichte zu verfassen und die Effizienz erheblich zu steigern, indem er es sich sparte, sie den betreffenden Ärzten vorzulegen. Weiter ist aktenkundig, dass er dies in der Absicht tat, den dafür betriebenen Aufwand im Namen der in den Berichten genannten Ärzte den Krankenkassen in Rechnung zu stellen (vgl. Ordner 4.1 act. 126 und 140). Entsprechend gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 an, das Verfassen von ärztlichen Berichten werde normalerweise verrechnet (Ordner 4.2 act. 12 Frage 51).