8.3. In Bezug auf die vom Beschuldigten bestrittene Vorteilsabsicht wird ihm in der Anklage vorgeworfen, durch das eigenhändige Anbringen der Fantasieunterschrift habe er den Ärzten nicht hinterherrennen müssen, um deren Unterschrift einzuholen. Er habe sich damit eine grosse Zeitersparnis verschafft.