67 Frage 4). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass er in grossem Stil Berichte im Namen von anderen Ärzten verfasste resp. verfassen liess und anschliessend unterzeichnete, ohne dass diese Kenntnis davon hatten. Die Berichte gingen damit weder nach Existenz noch nach Inhalt auf die als Verfasser genannten Ärzte zurück. Die aus den Urkunden ersichtlichen Aussteller waren damit mit dem gemäss der «Geistigkeitstheorie» wirklichen Aussteller nicht identisch. Folglich sind die Berichte als Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.