8.2. In Bezug auf die Urkundenqualität der Arztberichte und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB durch deren Unterzeichnung mit einer Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von anderen Ärzten kann auf die Ausführungen unter E. 4.2 verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Berichte ohne das Wissen des jeweiligen als Verfasser aufgeführten Arztes verfasste. Das ergibt sich aus seinen Aussagen, die er anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 zu Protokoll gab. Damals antwortete er auf die Frage, weshalb der Bericht vom 23. Juni 2016 bezüglich der Notfallbehandlung von AG.