In Bezug auf die in Anklageziffer 4.2. genannten weiteren 800 nicht näher spezifizierten Berichte hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.2.3. S. 23 f.). Der Freispruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungsbegründung die Urkundenqualität der drei Arztberichte, in Bezug auf welche er schuldig gesprochen worden ist, sowie die ihm vorgeworfene Vorteilsabsicht (Berufungsbegründung N. 19 ff. S. 8 ff.).