8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.2. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er Berichte über die Notfallbehandlungen von AE., AF. und AG. erstellt und mit einer Fantasieunterschrift über dem gedruckten Namen von Dr. AH. resp. Dr. F. unterzeichnet hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.2.2. S. 22 f.).