die Ausstellung der Rezepte den jeweiligen Krankenkassen in Rechnung stellen wollte resp. gestellt hat. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten nach dem Gesagten in 58 Fällen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.