Im Übrigen hat er aber auch den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, indem er mit dem Anbringen seiner Unterschrift und des Zusatzes «i.V.» vortäuschte, zur Vertretung von F. berechtigt gewesen zu sein. Aufgrund des vorangegangenen Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung entsprach dies jedoch nicht der Wahrheit.