Durch die Unterschrift des Beschuldigten mit dem Zusatz «i.V.» über dem vorgedruckten Namen von F. wird der Anschein erweckt, als hätte Letzterer die Rezepte ausgestellt und der Beschuldigte sie in seinem Willen und seiner Vertretung für ihn unterzeichnet. Damit hat der Beschuldigte über den Aussteller der Urkunde getäuscht und eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erstellt. Im Übrigen hat er aber auch den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, indem er mit dem Anbringen seiner Unterschrift und des Zusatzes «i.V.» vortäuschte, zur Vertretung von F. berechtigt gewesen zu sein.