Dies gilt insbesondere bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz («i.A.», «i.V.» usw.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unterzeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 57 E. 5.1.2 und BGE 128 IV 265 E. 1.1.2). Durch die Unterschrift des Beschuldigten mit dem Zusatz «i.V.» über dem vorgedruckten Namen von F. wird der Anschein erweckt, als hätte Letzterer die Rezepte ausgestellt und der Beschuldigte sie in seinem Willen und seiner Vertretung für ihn unterzeichnet.