Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten gilt dasselbe in Bezug auf die Rezepte, die er mit dem Zusatz «i.V.» (in Vertretung) mit seiner eigenen Unterschrift versehen hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Vertretungsverhältnissen wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt.