7.2.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann, soweit der Beschuldigte auf den Rezepten eine Fantasieunterschrift über dem vorgedruckten Namen von F. angebracht hat, auf die Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.