7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 4.1. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er 58 Arztrezepte ausgestellt und über dem gedruckten Namen von F. eine Fantasieunterschrift platziert resp. sie teilweise unter Verwendung des Zusatzes «i.V.» im eigenen Namen unterschrieben hat (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.1. S. 21 f.).