6.2.4. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass ihm sein strafbares Verhalten nur in drei Fällen nachgewiesen werden konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.