Ebenso war ihm bewusst, dass es den beiden Krankenkassen nicht möglich und zumutbar war, die Identität des effektiven Leistungserbringers und des in der Rechnung aufgeführten Leistungserbringers zu überprüfen, und sie die Rechnungen aufgrund des zwischen Arzt und Krankenkasse bestehenden Vertrauensverhältnisses (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2) begleichen würden. Entsprechend hat er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.