Stattdessen versendete er sie resp. liess sie an die Krankenkassen versenden. Ihm war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt bewusst, dass die beiden Krankenkassen nicht zur Vergütung von Leistungen eines Arztes, der nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, verpflichtet gewesen wären. Ebenso war ihm bewusst, dass es den beiden Krankenkassen nicht möglich und zumutbar war, die Identität des effektiven Leistungserbringers und des in der Rechnung aufgeführten Leistungserbringers zu überprüfen, und sie die Rechnungen aufgrund des zwischen Arzt und Krankenkasse bestehenden Vertrauensverhältnisses (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2) begleichen würden.