6.2.3. Der Beschuldigte hat die Rechnungen mit Wissen und Willen erstellt resp. erstellen lassen und damit vorsätzlich gehandelt. Er wollte sich seine Leistungen von den Krankenkassen vergüten lassen, obwohl er über keine Berufsausübungsbewilligung und entsprechend über keine Kassenzulassung verfügte. Gegenteiliges kann ihm nicht geglaubt werden. Hätte er seine Leistungen tatsächlich unentgeltlich erbringen wollen, wie er es in seiner Berufungsbegründung glauben machen will, hätte er der medizinischen Praxisassistenz einen entsprechenden Hinweis gegeben und die Rechnungen bei der Kontrolle korrigiert. Das hat er aber nicht getan. Stattdessen versendete er sie resp.