In Würdigung der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der AC. Krankenkasse den unzulässigerweise von ihm verfassten Bericht unter Vortäuschung von Dr. med. E. als Leistungserbringer in Rechnung gestellt hat resp. stellen liess. In Bezug auf die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale, deren Erfüllung der Beschuldigte nicht bestreitet, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 2.9.2. ff. S. 17 ff.). - 17 -