diesen Betrag dem Rechnungssteller direkt überwiesen hat (Ordner 5.1.1 act. 184). Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um den vom Beschuldigten verfassten Bericht vom 10. August 2017 und nicht um eine von Dr. med. E. erbrachte medizinische Leistung handelte. Dr. med. E. hatte die Ärztezentrum N. AG am 1. Februar 2017 unbestrittenermassen verlassen und war nach Rumänien zurückgekehrt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er etwas mit der ärztlichen Leistung, die am 10. August 2017 für AD. erbracht worden war, zu tun hatte. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 10.3 verwiesen werden. In Würdigung der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der AC.