Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die Rechnung vom 28. Juni 2016 an die Unfallversicherung der Stadt Q. bezüglich der am 29. Mai 2016 erbrachten Behandlung von C. und den am 30. Juni 2016 und 1. Juli 2016 erbrachten Leistungen in Abwesenheit des Patienten gemäss Anklageziffer 3.2., die der Beschuldigte ebenfalls unter Verwendung des Namens von F. vorgenommen hat (Ordner 4.1 act. 156). Der Sachverhalt stellt sich identisch dar: Der Beschuldigte hat C. unter Verwendung des Namens von F. behandelt und diesen als Leistungserbringer in der Rechnung aufgeführt resp. aufführen lassen.