erfasst und verrechnet würden. Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 an, er schaue die Rechnungen konsequent durch und erledige die Aufgabe der medizinischen Praxisassistenz in der Rechnungskontrolle (Ordner 4.1 act. 219 f. Frage 28). Die Rechnungsstellung stand damit gemäss seinen eigenen Aussagen auch in seiner Verfügungsgewalt. Er kann daher aus seinem Vorbringen, die Rechnungen nicht selber erstellt zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten.