Entsprechendes geschah mit seinem Wissen und in seinem Willen und lag als Geschäftsführer auch in seiner Verantwortung. Der Einwand, dass jemand anderer die Leistungen in Rechnung gestellt habe, ist daher unbehelflich. In Bezug auf AB. und C. gab der Beschuldigte vor Vorinstanz in Bezug auf das Zustandekommen der Rechnungen explizit an, er habe dokumentiert. Die medizinischen Praxisassistentinnen würden sehen, was gemacht worden sei. Sie würden die Rechnungen korrigieren und auch nachtragen, wenn etwas fehle (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 14). Ihm war damit bewusst, dass möglicherweise nicht erfasste Leistungen nachträglich - 16 -