Immerhin gab er vor Vorinstanz wiederholt an, der Leistungserbringer resp. der Arzt trage die erbrachten Leistungen ein (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 13. f.). Letztlich kommt es aber auch gar nicht darauf an, ob der Beschuldigte selber oder eine medizinische Praxisassistentin die Leistungen in die Software eingetragen hat. Als Geschäftsführer war ihm gestützt auf seine Ausführungen offensichtlich bewusst, wie die Leistungen erfasst und die Rechnungen im Folgenden verschickt wurden. Entsprechendes geschah mit seinem Wissen und in seinem Willen und lag als Geschäftsführer auch in seiner Verantwortung.