Der Beschuldigte bestreitet nicht, J. am 12. Juni 2016 behandelt und anlässlich der Behandlung ein Rezept unter Verwendung des Namens von F. ausgestellt zu haben (vgl. E. 2.3.1). Es kann ihm indessen nicht geglaubt werden, dass er im Folgenden die erbrachten Leistungen zwar in Textform für die Krankengeschichte erfasst, nicht aber die Tarmed-Positionen für die Rechnung in die Praxissoftware eingetragen hat, um diese der Krankenkasse in Rechnung zu stellen. Immerhin gab er vor Vorinstanz wiederholt an, der Leistungserbringer resp. der Arzt trage die erbrachten Leistungen ein (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 13. f.).