nicht bewusst oder bekannt gewesen sei, dass ein Fehler hätte passieren können. Es könnten ihm weder ein vorsätzliches Handeln noch Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung N. 37 ff. S. 12 ff.). 6.2. 6.2.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.