Die für die Rechnungen relevanten Tarmed-Posi- tionen habe er nicht erfasst. Es sei ihm offensichtlich nicht um die Abrechnung bei den Versicherungen gegangen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der ihm vorgeworfenen Absicht, die Krankenversicherungen zu betrügen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen von der medizinischen Praxisassistenz erfasst worden seien. Jedenfalls lasse sich sonst nicht begründen, weshalb ausgerechnet und nur bei den genannten drei Patienten eine Leistungsabrechnung an die Krankenkasse erfolgt sei. Auch eine Inkaufnahme sei zu verneinen, da ihm - 15 -