Der Beschuldigte wendet dagegen ein, ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Leistungen in die Praxissoftware eingegeben habe. Er habe nicht beabsichtigt, den jeweiligen Versicherungen eine Rechnung zuzustellen. Ansonsten hätte er dies nicht nur bei drei Patienten gemacht. Er habe nur die Nothilfeleistungen in Textform erfasst, damit diese in der Krankengeschichte des jeweiligen Betroffenen festgehalten worden seien. Er habe die medizinischen Behandlungen zwecks Einschätzung und Diagnose erfasst, damit sich allfällige medizinische Vorkehrungen darauf hätten abstützten können. Die für die Rechnungen relevanten Tarmed-Posi- tionen habe er nicht erfasst.