Der vorinstanzliche Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffern 3.1., 3.2. und 3.3. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er die unrechtmässig vorgenommenen Leistungen für J., C. und M. der jeweiligen Krankasse in Rechnung stellte, wobei er als Leistungserbringer jeweils einen Arzt mit Kassenzulassung aufführte (vorinstanzliches Urteil II E. 2.9. S. 16 ff.).