Sein Verhalten kann unter diesen Umständen nicht als einfache schriftliche Lüge qualifiziert werden, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass Ärzte bei der Unterschrift nur mit Namen ohne zusätzlichen medizinischen Titel unterschreiben und es ausdrücklich «zur Vorlage beim Sozialamt» bestimmt war. Für die Adressatin war damit nicht erkennbar, dass die Bescheinigung nicht von einem praktizierenden Arzt stammte, zumal sich die Bescheinigung im Übrigen nicht von solchen anderer, zugelassener Ärzte der Ärztezentrums N. AG unterschied.