Zwar hat er das Dokument mit seinem eigenen Namen unterschrieben. Da er es aber als «Ärztliche Bescheinigung» betitelt und auf dem Briefpapier der Ärztezentrum N. AG verfasst und M. darauf sodann explizit als «Patient» genannt hat, hat er unzweifelhaft vorgespiegelt bzw. beim Adressaten den Eindruck hinterlassen, ein zugelassener Arzt zu sein, was aber nicht der Wahrheit entsprach. Sein Verhalten kann unter diesen Umständen nicht als einfache schriftliche Lüge qualifiziert werden, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass Ärzte bei der Unterschrift nur mit Namen ohne zusätzlichen medizinischen Titel unterschreiben und es ausdrücklich «zur Vorlage beim Sozialamt» bestimmt war.