Eine ärztliche Bescheinigung muss per Definition von einem Arzt unterzeichnet sein, damit sie ärztlich ist und im Rechtsverkehr als Beweis für das Bescheinigte eingesetzt werden kann. Der Beschuldigte betitelte sein Schreiben als «Ärztliche Bescheinigung», obwohl es sich beim von ihm verfassten Schreiben infolge des Entzugs seiner Berufsausübungsbewilligung nicht um eine ärztliche Bescheinigung handeln konnte. Sodann betitelte er M. als Patienten, obwohl er aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nicht sein Patient sein konnte. Der wirkliche und der aus dem Schreiben ersichtliche Sachverhalt stimmen damit nicht überein.