Die blosse Titelanmassung bewirke keine unechte Urkunde. Darüber hinaus sei die Vorteilsabsicht, die die Vorinstanz darin erblicke, dass er sich seine Leistung von der Krankenkasse habe vergüten lassen, zu verneinen. Die Ausstellung eines Attests und die Ausstellung einer Arztrechnung seien strikt voneinander zu trennen und würden nicht dieselbe Vorteilsabsicht zu begründen vermögen (Berufungsbegründung N. 29 ff. S. 10 ff.). - 13 -