Der Beschuldigte wendet dagegen in der Berufungsbegründung ein, er habe das Attest in seinem eigenen Namen verfasst und mit seinem eigenen Namen unterschrieben. Da es nicht um den Inhalt, sondern um den Urheber des Attests gehe, komme eine Falschbeurkundung, wie sie die Vorinstanz bejaht habe, nicht infrage. Ebenso sei die Herstellung einer unechten Urkunde, die von der Anklage ohnehin nicht erfasst sei, zu verneinen. Eine Urkunde sei im Falle der Verwendung des richtigen Namens nur unecht, wenn damit eine andere Person assoziiert werde. Erforderlich sei eine Täuschung über die Identität. Die blosse Titelanmassung bewirke keine unechte Urkunde.